Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe

Worum geht es?

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" wird zum 1.1.2002 ein Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt.
Das bedeutet, dass der Auftraggeber 15 % seiner Zahlung für die Bauleistung direkt an das Finanzamt des Bauleistenden (Auftragnehmer) abführen muss.
Der Bauleistende verrechnet den Steuerabzug mit seiner Steuerschuld. Betroffen ist jeder Unternehmer, der eine Bauleistung erbringt.

Wichtig: Der Steuerabzug ist dann nicht vorzunehmen, wenn der Bauleistende seinem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Für Handwerksunternehmen wird dies der Regelfall sein.

Fairer Wettbewerb am Bau

Der Steuerabzug für Bauleistungen soll sicherstellen, dass alle Steuerpflichtigen in der Baubranche ihren steuerlichen Pflichten nachkommen und so unlauterer Wettbewerb abgebaut wird. Ziel ist, die Wettbewerbsgleichheit zwischen in- und ausländischen Unternehmen der Baubranche zu erhöhen.

Ab dem 1.1.2002: Wird eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt (Regelfall) oder der Steuerabzug vorgenommen, so garantiert das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Kosten für die Bauleistung.

Wie funktioniert der Steuerabzug?
Der Auftraggeber einer Bauleistung hat - wenn keine Freistellungsbescheinigung oder ein Ausnahmetatbestand vorliegt - einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Auftragswertes (Entgelt zzgl. Umsatzsteuer) einzubehalten und an das Finanzamt des Bauleistenden abzuführen.

Der Bauleistende erhält entsprechend zunächst nur 85 % des Auftragswertes ausbezahlt. Der 15 %-ige Steuerabzug wird mit seiner Lohn-, Einkommen- und Körperschaftssteuer laufend verrechnet.

Bauleistungen

"... sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dienen" (§ 48 Abs. 1 EStG).

Hierzu zählen z. B. folgende Arbeiten an Bauwerken:

  • Arbeiten des Bauhauptgewerbes
  • Trockenbau
  • Fliesen- und Verlegearbeiten
  • Steinmetzarbeiten
  • Trocken- und Montagebauarbeiten
  • Glaserarbeiten
  • Installationsarbeiten (SHK, Elektro)
  • Ofenbau
  • Schreiner- und Zimmererarbeiten
  • Metallbauarbeiten

Echtheit
Jede Freistellungsbescheinigung enthält eine Sicherheitsnummer

  • Prüfung der Echtheit durch Abfrage der Sicherheitsnummer zukunftig unter www bff-online.de, in Ausnahmefällen beim Finanzamt
  • Mit dem Check der Sicherheitsnummer keine Haftungsrisiken!!!

Was hat der Auftraggeber zu beachten?
Wer muss den Steuerabzug vornehmen?

  • Unternehmer nach § 2 UStG (auch Kleinbetriebe, Vermieter und Generalunternehmer)
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts

Was ist die Bemessungsgrundlage für den 15 %-igen Steuerabzug?

  • Bruttovergütung (Nettoleistung + Umsatzsteuer (USt))
  • bei USt-Abzugsverfahren auch inkl. USt
  • Ist die Bauleistung Hauptleistung, gilt der Steuerabzug auch für Nebenleistungen, die nicht Bauleistungen sind.

Ab welchem Zeitpunkt muss der Steuerabzug vorgenommen werden?

  • Zahlung für eine Bauleistung ab dem 1.1.2002, auch wenn die Bauleistung bereits vorher erbracht wurde.

Wann und wohin muss der Steuerabzug überwiesen werden?

  • bis zum 10. Tag des Folgemonats nach Bezahlung: Anmeldung auf amtlichem Vordruck und Abführen des Steuerbetrages
  • an das Finanzamt des Bauleistenden
  • Durchschlag des Anmeldeformulars zur Information an den Bauleistenden

Hinweis: Angaben vom Bauleistenden einfordern oder suche unter www.finanzamt.de oder www.bff-online-de

Wann kann vom Steuerabzug abgesehen werden?

  • Bauleistender legt Freistellungsbescheinigung vor oder
  • die Gegenleistung (eines Bauleistenden) wird im laufenden Kalenderjahrvoraussichtlich die folgenden Bagatellgrenzen nicht überschreiten:
    • 15.000 €, wenn der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG (Vermietung und Verpachtung) ausführt bzw.
    • 5.000 € in den übrigen Fällen

Achtung Haftung:

Ohne Freistellungsbescheinigung haftet der Auftraggeber für einen nicht oder zu niedrig vorgenommenen Steuerabzug. Der Auftraggeber haftet auch, wenn ihm eine Freistellungsbescheinigung vorliegt und er weiß, dass diese unrechtmäßig ist oder er grob fahrlässig hiervon keine Kenntnis hat.

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