Altkessel und die EnEV sowie wichtige Nachrüstpflichten.

Mit der neusten Fassung der Energieeinsparverordnung ( kurz EnEV) vom 2. Dezember 2004 ist jetzt alles auf die EG angepasst.

Geltung hatte sie schon vorher, deshalb erscheinen einem die Fristen teilweise ein wenig zu kurz.

Für Neuanlagen hat die EneV sofort Gültigkeit hier gibt es keinen Diskussionsbedarf.
Den einzigen den ich vielleicht hätte wäre die lange Übergangsfrist für die Primärenergiezahl beim Strom.

Wie steht es denn nun um die Altanlagen ?

In § 8 geht es los:

  • Erneuerungen, von Außenfenstern und -Türen sowie Dachflächen, hier müssen bei Änderungen von mehr als 20% der Bauflächen gleicher Orientierung die Bestimmungen der EneV eingehalten werden.
  • In Ansatz 3 wird über die Raumerweiterung gesprochen. Auch hier müssen alle neuen Anforderungen eingehalten werden, denn wer plant schon einen Anbau mit einer Fläche von weniger als 3,46m x 3,46m, bei einer Raumhöhe von 2,5m

In § 9 geht es nun um Nachrüstungen:

Abs.1

  • Alle Heizkessel für flüssige und gasförmige Brennstoffe, die vor den 1.10.1978 eingebaut wurden und deren Nennwärmeleistung zischen 4kW und 400kW liegt, müssen bis zum 31.12.2006 erneuert werden.
  • Für Heizkessel, deren Brenner nach dem 1.11.96 erneuert wurden, ist am 31.12.2008 Schluss.
  • Für Kessel, deren Brenner älter ist, die aber die entsprechenden Abgasverluste von heute einhalten, ist es auch am 31.12.2008 vorbei.

Alle vorstehenden Fristen brauchen Sie nicht zu beunruhigen, wenn Sie -

  • Einen alten Niedertemperaturkessel oder Brennwertkessel besitzen
  • Eigentümer eines 1-2 Familienhauses sind und seit Inkrafttreten der EneV darin wohnen.

Vorsicht jedoch bei den 1-2 Familienhäusern. Hier gibt es noch eine Zusatzklausel.

Sollte Ihre Anlage nach § 9 Abs. 1 erneuerungsbedürftig sein, so ist bei einem Eigentümerwechsel (Verkauf, Erbschaft, Schenkung,....), der neue Eigentümer verpflichtet, 2 Jahre nach Ablauf der Stichtage (2006 bzw. 2008) eine neuen Heizkessel zu besitzen.

Bei § 9 abs. 2 ist es eigentlich ganz leicht.

  • Alle zugänglichen Rohrleitungen und Armaturen, für Heizung und Warmwasser, in nicht geheizten Gebäudeteilen müssen bis 31.12.2006 eine Wärmedämmung besitzen. Für die Dämmstärken gibt es eine Tabelle in Anhang 5 der EneV

In Abs. 3 von § 9 kommen wir auf die Decke des obersten Geschosses zu sprechen, diese muss, egal ob begehbar oder nicht, bis zum 31.12.2006 so gedämmt werden, dass sie einen Dach im Neubau entspricht.

Für den gesamte § 9 gilt jedoch, die 1-2 Familienhausklausel, dies kann im ersten Moment eine menge Geld sparen, jedoch verliert die nicht nachgerüstete Immobilie deutlich an Wert.

Die Gesamte EnEV steht Ihnen im Download zu Verfügung.